Gerechtigkeit - BER: 2:0

Am 15.06.2012 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) einem Eilantrag vom 27.04.2012 wegen des grob fehlerhaft berechneten passiven Schallschutzes am Flughafen BER-Schönefeld beschieden: Die Antragsteller, insgesamt 11 vom Fluglärm betroffene Bürger aus Schulzendorf, Blankenfelde, Mahlow und Berlin, denen Schallschutzansprüche zustehen, bekommen überwiegend Recht. 

Ein großer Erfolg für Christine Dorn und ihre Mitstreiter. Diese Entscheidung reiht sich in einer lange Kette von nachgewiesenen Tricksereien und Falschauslegungensversuchen durch den Flughafen und dessen Betreiber ein.

Zusammenfassend ist nun folgendes gerichtlich und nicht mehr anfechtbar entschieden:
  • Die Betroffenen müssen sich weder mit 6 Überschreitungen (Anzahl der Lärmereignisse über einen bestimmten Kriterium (NAT) 6, also 1079 Grenzwertüberschreitungen) noch mit einer täglichen Überschreitung (NAT 1 oder 179 Überschreitungen) zufrieden geben, da die bestehende Rechtslage KEINE (im Beschluss des OVG unterstrichen) Überschreitung hergibt. Die Flughafengesellschaft wollte mittels "Klarstellungsantrag" im April 2012 das Gegenteil festschreiben lassen.
  • Die Abgeltungsklausel ist sittenwidrig, und die bisherigen öffentlichen Aussagen des Brandenburger Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL), bis zum Jahr 2015 bestehe kein Problem, akzeptiert das Gericht nicht. 
  • Die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH (FBB) hat mit seinen angebotenen Kostenerstattungsvereinbarungen (KEV) das Schutzziel systematisch und grob verfehlt und das Brandenburger Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) als Planfeststellungsbehörde muss nun Zeitnah und mit Nachdruck aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, damit der Flughafen die Schutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) gemäß eindeutiger derzeitiger Rechtslage umsetzt. Minister Vogelsänger und Staatssekretär Bretschneider haben nun hochrichterlich eine Abfuhr bekommen.
Zitate aus der Begründung des OVG:

"Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die von der Beigeladenen angebotenen Schallschutzmaßnahmen den Antragstellern auch nicht für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2015 zumutbar."

"Für den Senat ist jedenfalls bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern durch ein NAT-Kriterium von 1 x 55 dB(A) bis zum Jahr 2015 der eindeutig anders lautenden Schutzauflage des PFB für den Tagzeitraum entsprochen werden könnte,..."


Presseerklärung der Kanzlei Baumann hier klicken.

Weitere Infos:  
bvbb-ev
BündnisSüdost
Aktionsbündnis Berlin Brandenburg 
baumann-rechtsanwaelte


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