BER und der vorgeschriebene Innenpegel: Null bleibt Null

OVG Berlin-Brandenburg legt schriftliche Begründung zum Schallschutz-Urteil vor

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat am 31.5.2013 die schriftliche Begründung des bereits am 25.4.2013 verkündeten Urteils zu den Schallschutzklagen vorgelegt. Mit diesem Urteil wurde das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) verpflichtet, gegenüber der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH (FBB) geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass durch die von der FBB zu finanzieren Schallschutzmaßnahmen gewährleistet wird, dass durch An- und Abflüge am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) in den Innenräumen der Betroffenen tagsüber in den sechs verkehrsreichsten Monaten höhere Maximalpegel als 55 dB(A) insgesamt weniger als einmal auftreten



Daraufhin teilte die beteiligte Rechtsanwaltskanzlei Baumann aus Würzburg mit, dass die nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung des Gericht für seine Entscheidung in erster Linie darauf stützt, dass sowohl der Wortlaut als auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses keinen Zweifel daran lassen, dass ein Schallschutzkonzept geschaffen werden sollte, bei dem keine Pegel über 55 dB(A) in den Innenräumen der Lärmbetroffenen auftreten. Diese Auslegung wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Standortentscheidung vertreten. Darüber hinaus hat das OVG Berlin-Brandenburg klargestellt, dass sich der Beklagte selbst bereits bei der  Standortentscheidung bewusst dafür entschieden hat, einen schon aus damaliger Sicht überobligatorischen Lärmschutz festzusetzen.

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) kommentiert die schriftliche Urteilsbegründung in einer Pressemitteilung vom 31.5.2013 wie folgt: "Das OVG Berlin-Brandenburg ist in seiner ausführlichen Urteilsbegründung wie bereits in der mündlichen Verhandlung dem unsererseits für die Kläger geleisteten Vortrag vollumfänglich gefolgt und damit die Richtigkeit unserer Argumente bestätigt. Das Gericht hat auch eine sehr klare Aussage zu den nun im Raume stehenden Mehrkosten getroffen: Es waren das beklagte Land Brandenburg selbst und die Flughafengesellschaft, die dieses strenge Schallschutzziel beantragt und im Ergebnis planfestgestellt haben, um den Flughafen Berlin-Brandenburg an dem gewählten stadtnahen Standort zu rechtfertigen. Das Gericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das MIL bereits im Jahre 2008 darüber informiert war, dass das von ihm planfestgestellte Schallschutzziel Kosten verursachen wird, die ganz erheblich über dem Betrag von 139 Millionen € liegen werden. Diesen Betrag hatte die FBB für ein Schutzziel „16 x 55 dB(A)“ kalkuliert. Das MIL hat sich damit in Kenntnis der massiven Kostensteigerungen, die bei einer Einhaltung des von ihm selbst geschaffenen Planfeststellungsbeschlusses eintreten, ganz bewusst dagegen entschieden, diese Regelung abzuändern. Vielmehr wurde die FBB darauf verwiesen, dass dieses Schallschutzziel bestandskräftig ist und die FBB hiergegen nicht geklagt hat. Hierauf hat das Gericht nun zu Recht auch abgestellt und die Kläger in ihrer Forderung, das Schallschutzprogramm auch so umzusetzen, wie es im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen ist, bestätigt.“


Fachanwältin für Verwaltungsrecht Franziska Heß ergänzte dazu "Die Tatsache, dass dem MIL sowohl die richtige Auslegung des Schallschutzzieles als auch die hiermit verbundenen Kosten bereits im Jahre 2008 bekannt waren, zeigt gleichzeitig, dass das nun getroffene Urteil das MIL ebenso wie die FBB kaum überraschen durfte. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom OVG nun übernommene Auslegung des Tagschutzzieles bereits in seinen Urteilen vom 16.3.2006 vertreten hat, ist auch kein Grund für eine weitere gerichtliche Klärung ersichtlich. Gerade in Anbetracht der Vorgeschichte sowie der Tatsache, dass das Urteil ausschließlich den Flughafen Berlin-Brandenburg betrifft und damit eine bundesweite Bedeutung nicht entfalten kann, sollten die Verantwortlichen nun endlich zu ihrem Wort, das sie dem Bürger gegeben haben, stehen und die Entscheidung akzeptieren.“

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