Auslegung zu Ungunsten der BER-Betroffenen: Aus 0 mach 6

Die Potsdamer Planfeststellungsbehörde hat in der vergangenen Woche auf der Basis der beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgegebenen Prozesserklärungen eine bereinigte Fassung der Schutzauflagen der Planfeststellung zur Fluglärmbekämpfung am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) erstellt. Durch Fußnoten wird auf den jeweiligen Anlass der Änderung der Ursprungsplanfeststellung aus dem Jahr 2004 hingewiesen. Alle geänderten Textpassagen sind kursiv dargestellt. Hier zunächst das erste Beispiel, wie man sich die Sachen im Nachgang zu Ungunsten der Betroffenen zurecht legt:



Hier die alte Version aus dem gültigen Planfeststellungsbeschluß. Zitat: "...keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten...". Das heißt: Keine derartigen Lärmereignisse sind laut Planfeststellungsbeschluß zugelassen.

Hier die neue Version. Da hat man mal einfach einen gültigen Planfeststellungsbeschluß im Februar 2012 geändert.: Aus 0 mach 6. Zitat:  "....verkehrsreichsten
Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55
dB(A) auftreten..."
. Das bedeutet, dass nun bis zu 6 Lärmereignisse in der Nacht stattfinden können.
So einfach geht das also. Das nennt man dann Bereinigung zu Gunsten der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH (FBB). Kann mal jemand erklären, mit welchem Recht der Planfeststellungsbeschluß (PFB) nachträglich so zum Nachteil der Betroffenen abgeändert werden kann?

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